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Das Land Berlin hat die Stiftung 1994 mit einem Stiftungskapital in Höhe von 10 Mio. DM [= € 5,11 Mio. Euro] ausgestattet. |
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Dr. Richard J. Schmierer (US-Botschaft), Dr. Andrea Mehrländer und Hans-Kornel Krings (Direktor Dresdner Bank) freuen sich über eine Spende zu Gunsten der Aktion "Berlin hilft den USA" |
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind. Die Stiftung ist daher berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Zuwendungsbescheinigungen auszustellen. Die Annahme von Zustiftungen Dritter zum Stiftungskapital (z.B. Legate) ist erwünscht und möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Kuratoriums. Spenden können jederzeit auf folgendes Konto eingezahlt werden: Checkpoint Charlie Stiftung Kontonr. 884 805 1005 IBAN-Nummer: DE 90 1009 0000 8848 0510 05 |
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Scheckübergabe der Deutschen Kinderhilfe Direkt e. V. über den Erlös der Aktion "Kinder laufen für 'Berlin hilft den USA'" |
Eines gilt jedoch generell: Auch der kleinste Beitrag, ob Spende oder Zustiftung, hilft bei unserer Arbeit für die deutsch-amerikanischen Beziehungen der Stadt Berlin. Für Fragen und auch bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt in Ihrer Nähe stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Die Checkpoint Charlie Stiftung ist wegen der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens nach dem letzten der Stiftung zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts für Körperschaften I, Steuernummer 27/605/50291, vom 17. Juni 2002 für die Jahre 1999 - 2001 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit. Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen werden nur zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Abschnitt A Nr. 10, verwendet. |
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